Infos zu den Corona-Bestimmungen
Bei Fragen rund um COVID-19 in Bezug auf das Vereinsleben, stehen ihnen unsere Coronabeauftragten
Peter Keller
E-Mail: peter.keller@tc-bous.info
und
Michael Schneider
Tel.: 06834/7222
(Spielbetrieb außer Halle)
Aktuelle Veschärfung der Corona-Verordnung
(18.10.20)
Ab dem 18. Oktober 2020 ab 20:00 Uhr gilt, dass in allen Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken, die Teilnehmerzahl bei privaten Veranstaltungen in öffentlichen Räumen auf 10 Personen begrenzt wird. In privaten Räumen maximal 10 Personen aus zwei Haushalten oder der familiäre Bezugskreis zusammenkommen dürfen. Vereinbart wurde außerdem die Pflicht, bei öffentlichen Veranstaltungen auch an einem festen Platz eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für den Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebes. Hinzu kommt, dass Gesellschafts- und Gemeinschaftsräume nicht mehr genutzt werden dürfen.
Auf der gesamten Anlage (Außenbereich und Halle) des TC Bous herrscht bis auf weiteres Maskenflicht bis zum Betreten des Platzes zur Sportausübung.
Die Nutzung des Winterclubhauses ist bis auf weiteres untersagt, da üblicherweise die Nutzer nicht aus nur zwei Haushalten stammen.
Für die Gastronomie gilt:
Am Tisch selbst besteht keine Verpflichtung eine Mund-NasenBedeckung(MNB) zu tragen. Abseits der Tische (Beispielsweile beim Gang zur Toilette oder bis zur Zuweisung eines Sitzplatzes) haben auch
Gäste eine MNB zu tragen.
Aufgestellt, 18.10.20
Michael Schneider
Covid-19 Beauftragter TC Bous
In der Tennishalle gelten folgende
Hygienemaßnahmen:
Vor / im Hallenbereich gilt: Abstand halten. Mindestens 1 1/2 Meter
Danke für ein faires Miteinander.
Der Vorstand
Oktober 2020
Wichtiger Hinweis an alle Mitglieder/Innen zur Öffnung
der Gaststätte und der Nasszellen auf der Anlage des
TC Bous!!
Kurzform des Hygieneplans der Landesregierung vom 13.05.2020:
Bitte bedenken Sie, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen mit einer Schließung des Betriebes sowie Geldstrafen geahndet werden!
Grundsätzlich ist vor dem Eingang mit Mindestabstand zu warten, bis dem Gast ein Tisch zugewiesen wird. Eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist mit sich zu führen.
Der Aufenthalt an der Theke ist nicht gestattet. Der Aufenthalt auf der Terasse ist nur gestattet, wenn während der Öffnungszeiten der Gaststätte dem Gast ein Tisch zugewiesen wird.
Die Gaststätte schließt um 24:00 Uhr.
Vor dem Betreten ist ein Handzettel mit den Kontaktdaten und dem Zeitpunkt des Betretens auszufüllen, dieser wird nach Verlassen der Gaststätte ab diesem Zeitpunkt für 4 Wochen zum Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten durch Behörden aufbewahrt und danach vernichtet. Sollte kein Handzettel ausgefüllt werden wollen, so ist der Zugang zu Gaststätte nicht gestattet.
Am Tisch selbst besteht keine Verpflichtung eine MNB zu tragen. Abseits der Tische (Beipspielsweise beim Gang zur Toilette) haben auch Gäste eine MNB zu tragen.
Die Toiletten sind nur Einzeln zu betreten, als Wartezone dient der Flur. Dort ist auch ein Mindestabstand einzuhalten.
- Mindestabstand 1,5 m zwischen Beschäftigten und zu den Gästen ist vom Personal einzuhalten. Auch der Abstand von Gästen verschiedener Gruppe untereinander.
- Händedesinfektionsmittel werden im Eingangsbereich frei zugänglich zur Verfügung gestellt.
- Im Gastraum (auch Terasse) gilt Bedienpflicht.
- Buffetverbot
- Kein Thekenbetrieb
- Sitzplatzpflicht- kein Angebot von Stehplätzen
Nach § 4 Abs. 9 VO-CP können die Umkleiden und Nasszellen im Sommerclubhaus unter Einhaltung der Mindestabstandsregeln ab 08.06.20 wieder für den Freizeitsportbetrieb genutzt werden.
Um die Einhaltung der Mindestabstandsregeln zu gewährleisten, dürfen sich maximal 4 Personen gleichzeitig in der Umkleide aufhalten und von diesen 4 Personen dürfen gleichzeitig 2 Personen duschen.
Bezüglich des Wettkampfbetriebes, insbesondere das Doppelspielen im Wettkampfmodus wurde am 02.06.20 ein Antrag vom STB an das Sportministerium gestellt, über den, Stand 06.06.20, noch nicht entschieden wurde.
Bitte Bedenken Sie, dass Verstöße gegen diese Bestimmungen mit einer Schließung des Betriebes sowie Geldstrafen geahndet werden.
Diese Zusammenfassung der Hygieneverordnung ersetzt nicht den genauen WWortlaut und Sinn der Hygieneverordnung der saarländischen Landesregierung vom 11.05.2020. Diese können unter corona.saarland.de heruntergeladen werden.